Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
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§ 78
Satzung

1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451), in Kraft getreten am 18.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451

Rechtsprechung zu § 78 StBerG

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