Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 78 StBerG
4 Entscheidungen zu § 78 StBerG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10
Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer
- FG Rheinland-Pfalz, 17.04.2007 - 2 K 2416/06
Zur Bestellung eines disziplinarrechtlich "vorbelasteten" ehemaligen Beamten als ...
- BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens
- BGH, 19.02.1970 - StbSt (R) 2/69
Verletzung von Berufspflichten eines Steuerberaters - Ausschluss aus dem Beruf ...