Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88) |
(1) 1Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. 2Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.
(2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
pflichten; Einsicht in das Berufsregister § 76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister § 76eAnzeigepflichten § 77Wahl des Vorstands § 77aAbteilungen des Vorstandes § 77bEhrenamtliche Tätigkeit § 77cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 78Satzung § 79Beiträge und Gebühren § 80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81Rügerecht des Vorstandes § 82Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 84Arbeitsgemeinschaft § 85Bundes-
steuerberaterkammer § 85aAufgaben der Bundes-
steuerberaterkammer § 86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86aDurchführung der Satzungsversammlung § 86bSteuerberater-
verzeichnis § 86cSteuerberater-
plattform § 86dBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach § 86eBesonderes elektronisches Steuerberater-
postfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 86fVerordnungs-
ermächtigung § 86gErsetzung der Schriftform § 87Beiträge zur Bundes-
steuerberaterkammer § 87aWirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88Staatsaufsicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 84 StBerG
Entscheidung zu § 84 StBerG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10
Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer
Querverweise
Auf § 84 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 76 (Aufgaben der Steuerberaterkammer)