Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88)   
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Textdarstellung

  

§ 86b
Steuerberaterverzeichnis

(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. 2Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. 4Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
a) der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
b) der Zeitpunkt der Bestellung,
c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f) die Berufsbezeichnung,
g) bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
2. bei Berufsausübungsgesellschaften:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d) die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa) bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
i) bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
j) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.

(3) 1Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nr. 64), in Kraft getreten am 16.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens18.07.2016BGBl. I S. 1679

Rechtsprechung zu § 86b StBerG

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Querverweise

Auf § 86b StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 86 (Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer)
        Übergangsvorschriften
          § 157e (Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern)
Was ist das?

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