Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). 2Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
| 1. | wer das 65. Lebensjahr vollendet hat; | |
| 2. | wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; | |
| 3. | wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist. |
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Landgericht § 96Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Oberlandesgericht § 97Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Bundesgerichtshof § 98(weggefallen) § 99Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte als Beisitzer § 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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Rechtsprechung zu § 100 StBerG
Entscheidung zu § 100 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens