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Steuerberatungsgesetz

   Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158)   
   Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153)   
   Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104)   
Gliederung
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§ 96
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).

(2) 1§ 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.

(3) 1Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.

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Rechtsprechung zu § 96 StBerG

4 Entscheidungen zu § 96 StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 96 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 81 (Rügerecht des Vorstandes)
        Berufsgerichtsbarkeit
          Die Gerichte
            § 101 (Enthebung vom Amt des Beisitzers)
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