Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist.
(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden.
(4) 1Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.
Rechtsprechung zu § 95 StBerG
8 Entscheidungen zu § 95 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.11.2014 - 1 StO 2/13
Gerichtliche Entscheidung; Steuerberater
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...
- BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.1999 - 9 S 769/99
Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen mißbilligende Belehrung der ...
- VG Ansbach, 26.10.2009 - AN 4 K 08.01857
Erwerb der Fachberaterbezeichnung durch Steuerberater
- OVG Hamburg, 25.07.1989 - Bf VI 64/86
Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Rahmen eines Rechtsstreits ...
- OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00
Steuerberaterkammer