Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Erster Teilabschnitt - Allgemeines (§§ 105 - 111f) |
(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
bevollmächtigten § 107Verteidigung § 108Akteneinsicht § 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungs-
gesellschaften § 111bVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 111cBesonderer Vertreter § 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111fBerufs- und Vertretungsverbot
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Querverweise
Auf § 111c StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Gerichtliche Verfahren
- § 41 (Besonderer Vertreter)