Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Erster Teilabschnitt - Allgemeines (§§ 105 - 111f) |
1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
bevollmächtigten § 107Verteidigung § 108Akteneinsicht § 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungs-
gesellschaften § 111bVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 111cBesonderer Vertreter § 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111fBerufs- und Vertretungsverbot
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Rechtsprechung zu § 108 StBerG
Entscheidung zu § 108 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 06.11.1973 - VII R 128/71
Revision - Eröffnung des Finanzrechtsweges - Berücksichtigung - Zeitpunkt der ...