Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Erster Teilabschnitt - Allgemeines (§§ 105 - 111f) |
(1) 1Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2§ 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) 1In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2§ 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
bevollmächtigten § 107Verteidigung § 108Akteneinsicht § 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungs-
gesellschaften § 111bVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 111cBesonderer Vertreter § 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111fBerufs- und Vertretungsverbot
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Querverweise
Auf § 111e StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 82 (Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung)