Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Landgericht § 96Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Oberlandesgericht § 97Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Bundesgerichtshof § 98(weggefallen) § 99Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte als Beisitzer § 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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Rechtsprechung zu § 97 StBerG
4 Entscheidungen zu § 97 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...
- BFH, 03.06.1966 - VII 248/64
- BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens
- BGH, 28.06.1965 - StbSt (R) 1/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 97 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die Gerichte
- § 101 (Enthebung vom Amt des Beisitzers)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 132