Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) 1Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. 2Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. 3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. 2Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. 3Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. 2Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. 3Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Rechtsprechung zu § 132 GVG
802 Entscheidungen zu § 132 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 208/25
Verwerfung der unzulässigen Anhörungsrüge des Klägers gegen Senatsbeschluss; ...
- BGH, 14.07.2026 - VIa ZR 254/25
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ...
- BGH, 14.07.2026 - VIa ZR 236/25
Haftung des Fahrzeugherstellers hinsichtlich eines Thermofensters; Begrenzung ...
- BGH, 01.06.2026 - GSSt 1/25
Großer Senat zu erweiterter Einziehung - Entscheidend ist, was noch da ist
- BGH, 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Fiktive Mängelbeseitigungskosten: VII. Zivilsenat lehnt Wunsch des V. Zivilsenats ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19
Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19
"Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
- BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19
- BGH, 29.06.2026 - 2 StR 460/25
Darstellen des gleichzeitigen Besitzes mehrerer kinderpornographischer und ...
- BGH, 29.06.2026 - 2 StR 120/26
Darstellen des gleichzeitigen Besitzes mehrerer kinderpornographischer und ...
- BGH, 04.11.2025 - 5 StR 312/23
Vorlage an den Großen Strafsenat; erweiterte Einziehung von durch oder für eine ...
Querverweise
Auf § 132 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 94 (Kartellsenat beim Bundesgerichtshof)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Dienstgericht des Bundes
- § 61 (Verfassung des Dienstgerichts)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 106 (Besetzung des Senats für Anwaltssachen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die Gerichte
- § 74 (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof)