Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) 1Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 139 GVG
107 Entscheidungen zu § 139 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes ...
- BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
- BGH, 03.11.2021 - 3 StR 86/16
Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr für Tätigkeit im Revisionsverfahren ...
- BGH, 17.07.2025 - VI ZR 178/25
Nichtigkeitsbeschwerden wegen Besetzung des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") ...
- BGH, 17.07.2025 - VI ZR 194/25
- BGH, 05.08.2025 - VIII ZR 122/24
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
- BGH, 26.01.2015 - IX ZB 76/14
Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den ...
- BSG, 19.09.2014 - B 13 SF 6/14 S
Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG durch den zuständigen ...
- BGH, 03.07.2014 - I ZB 29/14
Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
- BGH, 03.07.2014 - I ZB 30/14
Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung