Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 125 GVG
13 Entscheidungen zu § 125 GVG in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23
Richterbesoldung in Hessen
- VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im ...
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15
Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des ...
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Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 8/12
Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5036/11
Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- SG Düsseldorf, 05.11.2008 - S 2 KA 58/07
Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin, ...
- RG, 02.06.1913 - III 13/12
Haftung des Gerichtsvollziehers
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1996 - 10 B 13738/95
Beförderung eines Richters - zum Gebot der Bestenauslese
- BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Ferienkammern und Feriensenate