Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 140 GVG
5 Entscheidungen zu § 140 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 254/05
Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft
- OLG Oldenburg, 30.09.1991 - 1 Ws 186/91
Gericht, zuständiges, Zuständigkeit, Berufungsurteil, beschränktes, ...
- VerfGH Bayern, 27.10.1989 - 37-VI-88
- BGH, 10.01.1996 - 3 StR 242/80
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein im Revisionsverfahren ...