Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 102 StBerG
2 Entscheidungen zu § 102 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen ...
- LG Düsseldorf, 16.01.2004 - 45 StL 17/02
Verweis und Geldbuße wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters; ...