Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Landgericht § 96Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Oberlandesgericht § 97Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Bundesgerichtshof § 98(weggefallen) § 99Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte als Beisitzer § 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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Rechtsprechung zu § 102 StBerG
2 Entscheidungen zu § 102 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen ...
- LG Düsseldorf, 16.01.2004 - 45 StL 17/02
Verweis und Geldbuße wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters; ...