Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte (§§ 95 - 104) |
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
(2) 1Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Landgericht § 96Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Oberlandesgericht § 97Senat für Steuerberater-
und Steuer-
bevollmächtigten-
sachen beim Bundesgerichtshof § 98(weggefallen) § 99Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte als Beisitzer § 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
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