Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
2Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. 3Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) 1Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. 2Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 36 StBerG
248 Entscheidungen zu § 36 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10
Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.03.2013 - VII R 24/11
Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage - Offensichtliche Aussichtslosigkeit ...
- BFH, 05.03.2013 - VII R 24/11
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Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
Genehmigung der Vorstandsmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft durch ...
- FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04
Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus
- BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21
Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die ...
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Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 27/17
Befugnis der verbleibenden Partner einer als Steuerberatungsgesellschaft ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 36 StBerG
29.05.1985 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 36 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 891 |
Querverweise
Auf § 36 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Persönliche Voraussetzungen
- § 38 (Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung)
- Übergangsvorschriften
- § 155 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
§ 156 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
§ 157a (Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
§ 157c (Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2)
- Verordnungsermächtigung
- § 158 (Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften)