Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 35 - 55h) |
| Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
2Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. 3Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) 1Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. 2Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
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Rechtsprechung zu § 36 StBerG
250 Entscheidungen zu § 36 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10
Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.03.2013 - VII R 24/11
Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage - Offensichtliche Aussichtslosigkeit ...
- BFH, 05.03.2013 - VII R 24/11
- VG Karlsruhe, 09.06.2026 - 12 K 1095/25
Steuerfachwirt; Prüfungszulassung; Steuerfachangestellte; Syndikus-Steuerberater
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21
Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 13 K 13190/16
Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 III ...
- FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18
Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors
- BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
Genehmigung der Vorstandsmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft durch ...
- FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
- BFH, 29.08.2000 - VII R 42/00
Zulassungsvoraussetzungen für Steuerberaterprüfung
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 28.03.2000 - 13 K 102/00
Steuerberaterprüfung; praktische Tätigkeit; Promotion; Dissertation; ...
- FG Hessen, 28.03.2000 - 13 K 102/00
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 36 StBerG
| 29.05.1985 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 36 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 891 |
Querverweise
Auf § 36 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Persönliche Voraussetzungen
- § 38 (Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung)
- Übergangsvorschriften
- Verordnungsermächtigung
- § 158 (Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften)