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Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 154 - 157e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 |
§ 154Bestehende Gesellschaften
§ 155Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes § 156Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes § 157Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157aÜbergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft § 157bAnwendungsvorschrift § 157cAnwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 157dAnwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungs-
gesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe § 157e(weggefallen)
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vorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes § 156Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes § 157Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157aÜbergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft § 157bAnwendungsvorschrift § 157cAnwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 157dAnwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungs-
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