Steuerberatungsgesetz
Vierter Teil - Schlussvorschriften (§§ 164a - 168) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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1Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten. 2Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienstaufsicht zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 166 StBerG
Entscheidung zu § 166 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 21.11.1991 - 6 UF 144/90
Anwartschaften gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater des Saarlandes
Querverweise
Auf § 166 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Schlussvorschriften
- § 168 (Inkrafttreten des Gesetzes)