Steuerberatungsgesetz

   Vierter Teil - Schlussvorschriften (§§ 164a - 168)   
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Textdarstellung

  

§ 168
Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

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