Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer gewerbsmäßig
1. | den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, | ||
2. | den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, | ||
3. | Bauvorhaben | ||
a) | als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, | ||
b) | als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen, | ||
4. | das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) |
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, | |
2. | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist, | |
3. | der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. |
(2a) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. 2Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
3Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
1. | über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht, | ||
a) | ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, | ||
b) | die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, | ||
c) | nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, | ||
d) | der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, | ||
e) | dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben, | ||
f) | Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber; | ||
2. | zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden; | ||
3. | über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich | ||
a) | der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung, | ||
b) | der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und | ||
c) | der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen. |
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. 3Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. | Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | |
1a. | Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, | |
2. | Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, | |
3. | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt, | |
4. | Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird. |
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 5 Nr. 4: Hier "Bürgerlichen Gesetzbuchs" statt "Bürgerlichen Gesetzesbuchs" in der amtlich verkündeten Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
01.01.2020 | Drittes Bürokratieentlastungsgesetz | 22.11.2019 | |
15.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung | 11.12.2018 | |
01.08.2018 | Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter | 17.10.2017 | |
24.10.2017 | Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter | 17.10.2017 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 | |
28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34c GewO
668 Entscheidungen zu § 34c GewO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - VI ZR 208/19
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage wegen der ...
- VG Berlin, 15.01.2021 - 4 K 160.20
Maklererlaubnis für psychisch Erkrankten mit strafrechtlicher Verurteilung?
- VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292
Widerruf einer Maklererlaubnis
- VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17
Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO, Gewerbeuntersagung und ...
- OLG Rostock, 28.03.2023 - 7 U 95/22
Gewerbeausübung untersagt: Kaufvertrag trotz Verstoßes wirksam!
- VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.1088
Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden
- VG München, 28.05.2010 - M 16 K 09.4928
Widerruf von Erlaubnissen nach § 34 c) GewO wegen Unzuverlässigkeit; ...
- VGH Bayern, 07.10.2014 - 22 ZB 14.1062
Ergebnisrichtigkeit eines Urteils, mit dem eine Klage möglicherweise zu Unrecht ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2020 - 4 A 1616/17
- VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174
Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34c GewO
13.05.1975 | Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 1110 |
20.06.1974 | Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 1314 |
Querverweise
Auf § 34c GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 47 (Stellvertretung in besonderen Fällen)
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 1 (Anwendungsbereich)
§ 2 (Sicherheitsleistung, Versicherung)
§ 3 (Besondere Sicherungspflichten für Bauträger)
§ 4 (Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers)
§ 7 (Ausnahmevorschrift)
§ 10 (Buchführungspflicht)
§ 11 (Informationspflicht und Werbung)
§ 15 (Umfang der Versicherung)
§ 15a (Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens)
§ 15b (Weiterbildung)
§ 16 (Prüfungen)
§ 19 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)
- Anlagen
- Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV (folgt)