(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. 2§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. 4Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) 1Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
| 1. | eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder | |
| 2. | einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann |
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. 2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 02.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung | 02.05.2012 | |
| 28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 |
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 7 MaBV
157 Entscheidungen zu § 7 MaBV in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.08.2026 - 27 U 3495/25
Bauträgervertrag, Verbraucherbausicherheit, Geschäftsführerhaftung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 28.10.2025 - 13 O 3888/22
Bauträgervertrag, Sicherheitseinbehalt, Pflichtverletzung, ...
- LG Augsburg, 28.10.2025 - 13 O 3888/22
- OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 21 U 231/14
Umfang des Sicherungszwecks einer vom Bauträger zu stellenden Bürgschaft
- BGH, 09.12.2010 - VII ZR 206/09
Bürgschaft nach MaBV bei Zahlung nach Baufortschritt: Sicherung von Ansprüchen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.04.2008 - 84 O 55/07
Notar hafttet wegen Rückgabe einer Bürgschaft; Haftung eines Notars bei Rückgabe ...
- LG Berlin, 09.04.2008 - 84 O 55/07
- OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt ...
- OLG Oldenburg, 27.10.2022 - 8 U 38/21
Keine Baugenehmigung, kein Zahlungsanspruch!
- BGH, 05.12.2008 - V ZR 144/07
Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung ( MaBV ) als Schutzgesetz i.S.v. ...
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 12.08.2010 - 1 O 522/04
- OLG Brandenburg, 16.08.2007 - 5 U 142/06
Bauträgervertrag: Abweichung der Grundstücksgröße von der Vereinbarung als ...
Querverweise
Auf § 7 MaBV verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV)
- § 1 (Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen)