(1) 1Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. 2§ 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 8 MaBV
9 Entscheidungen zu § 8 MaBV in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2007 - VII ZR 229/05
Verwahrung der Bürgschaft durch den Notar bei einem Bauträgervertrag
- OLG Celle, 06.08.2003 - 7 U 36/03
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Bauträgervertrag; ...
- LG Mannheim, 09.11.2010 - 6 O 85/10
Schadensersatzpflicht bei zu früher Entgegennahme von Kaufpreisraten entgegen der ...
- OLG Karlsruhe, 20.05.2010 - 12 U 232/09
Bereicherungsansprüche des Käufers bei vorzeitiger Anforderung von Kaufpreisraten ...
- FG Düsseldorf, 14.05.2002 - 12 K 3417/99
Sonderabschreibung; Beitrittsgebiet; Anzahlung; Anschaffungskosten; ...
- VGH Bayern, 26.06.2014 - Au 5 K 13.1957
- LG Wuppertal, 08.08.2007 - 17 O 380/01
Fälligkeit einer treuhänderischen Freistellungserklärung in einem ...
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem ...
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 311/99
Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem ...