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https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MaBV (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MaBV
__paste_bez__ __paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Rechnungslegung

(1) 1Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. 2§ 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.

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Rechtsprechung zu § 8 MaBV

11 Entscheidungen zu § 8 MaBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 MaBV verweisen folgende Vorschriften:

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