(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
2Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 09.05.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2018 | Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung | 09.05.2018 |
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)