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https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MaBV (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MaBV
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung
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Textdarstellung

  

§ 9
Anzeigepflicht

1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

Querverweise

Auf § 9 MaBV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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