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__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
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1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 3Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
§ 4Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
§ 5Hilfspersonal
§ 6Getrennte Vermögensverwaltung
§ 7Ausnahmevorschrift
§ 8Rechnungslegung
§ 9Anzeigepflicht
§ 10Buchführungspflicht
§ 11Informationspflicht und Werbung
§ 12Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
§ 13(weggefallen)
§ 14Aufbewahrung
§ 15Umfang der Versicherung
§ 15aVersicherungs-
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)
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bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)