(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
| 1. | in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist, | |
| 2. | in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe. |
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht vom 28.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2026 | Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht | 28.07.2026 | |
| 01.01.2013 | Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung | 02.05.2012 | |
| 18.03.2010 | Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie | 09.03.2010 | |
| 28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 |
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)
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