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https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MaBV (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MaBV
__paste_bez__ __paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers

(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden

1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht vom 28.07.2026 (BGBl. I Nr. 229), in Kraft getreten am 01.08.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht28.07.2026BGBl. I Nr. 229
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung02.05.2012BGBl. I S. 1006
18.03.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie09.03.2010BGBl. I S. 264
28.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)21.12.2007BGBl. I S. 3089

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Rechtsprechung zu § 4 MaBV

31 Entscheidungen zu § 4 MaBV in unserer Datenbank:

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Alle 31 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 MaBV verweisen folgende Vorschriften:

    Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 
      § 5 (Hilfspersonal)
      § 6 (Getrennte Vermögensverwaltung)
      § 7 (Ausnahmevorschrift)
      § 10 (Buchführungspflicht)
      § 12 (Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen)
      § 16 (Prüfungen)
      § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 19 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)
Was ist das?

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