Gewerbeordnung
10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148c) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 | ||
a) | eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder | ||
b) | eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe | ||
betreibt, | |||
2. | einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
2a. | entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, | ||
3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die | ||
a) | eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder | ||
b) | eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, | ||
zuwiderhandelt oder | |||
4. | ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
2. | Waren im Reisegewerbe | ||
a) | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, | ||
b) | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder | ||
c) | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, | ||
3. | (weggefallen) | ||
4. | (weggefallen) | ||
5. | (weggefallen) | ||
6. | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt, | ||
7. | einer vollziehbaren Auflage nach | ||
a) | § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, | ||
b) | § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder | ||
c) | § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 | ||
zuwiderhandelt, | |||
8. | einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | ||
9. | einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
2. | an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, | |
3. | entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind, | |
4. | entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, | |
5. | entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, | |
6. | entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, | |
7. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt, | |
8. | entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, | |
9. | entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, | |
10. | entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder | |
11. | entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Hinweis der Redaktion:Redaktionelle Korrekturen zu den Änderungen aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412):
Absatz 1 Nr. 2a: "das Versteigerergewerbe" statt "des Versteigerergewerbe",
Absatz 1 Nr. 3: Zeilenumbruch vor "zuwiderhandelt" eingefügt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
01.08.2014 | Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) | 15.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 | |
01.07.2005 | Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen | 21.06.2005 | |
01.01.2004 | Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 24.12.2003 | |
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) | 10.11.2001 |
vorschriften § 147aVerbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147bVerletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen § 147cVerstoß gegen Wohlverhaltens-
pflichten bei der Vermittlung von Versicherungs-
anlageprodukten § 148Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148aStrafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148bFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen § 148cEinziehung
Rechtsprechung zu § 145 GewO
54 Entscheidungen zu § 145 GewO in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz
- VG Berlin, 28.03.2012 - 35 K 196.11
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für leitende unselbständige Tätigkeit
- OLG Düsseldorf, 20.11.2017 - 2 RBs 178/17
Verwertung von Erkenntnissen zu verjährten Taten bei der Beweiswürdigung
- OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88
Unerlaubter Verkauf von Konzertkarten im Reisegewerbe; Festsetzung einer Geldbuße ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - 1 M 15/11
Gewerberechtlich Abgrenzung von Reisegewerbe und stehendem Gewerbe bei Ankauf von ...
- BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 121/88
Verbot von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe bei Finanzierungsleasingverträgen
- BGH, 16.10.1986 - III ZR 92/85
Nichtigkeit einer Kreditvertragserklärung durch Ehefrau als Voraussetzung eines ...
- BGH, 08.02.1979 - III ZR 14/78
Abschluss eines Produktionsvertrages über die Herstellung von Polyäthylen-Beuteln ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2007 - 1 M 78/07
Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, die im Wesentlichen im Vertrieb ...
- BGH, 25.04.1985 - III ZR 26/84
Kreditaufnahme zur Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft - Nichtigkeit ...
Querverweise
Auf § 145 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 10 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)