Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148c) |
§ 147b
Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder | |
| 2. | entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, |
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
| 01.01.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 23.07.2001 |
vorschriften § 147aVerbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147bVerletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen § 147cVerstoß gegen Wohlverhaltens-
pflichten bei der Vermittlung von Versicherungs-
anlageprodukten § 147dVerletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungs-
vermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungs-
vermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6 § 148Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148aStrafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148bFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen § 148cEinziehung
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Rechtsprechung zu § 147b GewO
3 Entscheidungen zu § 147b GewO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 59/99
Versicherung gegen Insolvenz des Reiseveranstalters
- BGH, 24.11.1999 - I ZR 171/97
Sicherungsschein - Vorsprung durch Rechtsbruch
- AG Westerstede, 19.12.2001 - 21 C 792/01
Internetauktion; Sorgfaltspflichten des Betreibers einer ...
§ 147b GewO in Nachschlagewerken
- § 147b GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Reisesicherungsschein