Gewerbeordnung
3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
freie Tätigkeiten § 55bWeitere reisegewerbekarten-
freie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte § 55cAnzeigepflicht § 55d(weggefallen) § 55eSonn- und Feiertagsruhe § 55fHaftpflicht-
versicherung § 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56aWanderlager § 57Versagung der Reisegewerbekarte § 57a- § 58 (weggefallen) § 59Untersagung reisegewerbekarten-
freier Tätigkeiten § 60Beschäftigte Personen § 60aVeranstaltung von Spielen § 60bVolksfest § 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60dVerhinderung der Gewerbeausübung § 61Örtliche Zuständigkeit § 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 62- § 63 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 55 GewO
320 Entscheidungen zu § 55 GewO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18
Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 13.07.2017 - RO 5 K 16.1483
Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkaufserlaubnis
- VG Hamburg, 03.11.2023 - 7 E 3608/23
Zum Vorliegen einer Verkaufsstelle nach dem Hamburgischen Gesetz zur Regelung der ...
- SG Karlsruhe, 03.07.2015 - S 1 U 746/15
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- BFH, 25.04.2018 - III R 40/17
Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
- VGH Bayern, 09.12.2021 - 20 NE 21.2902 Corona
Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot von ...
- VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 614/20
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- VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21
Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar
Querverweise
Auf § 55 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 305 (Widerrufsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 GewO:
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 3 V (Ladenöffnungszeiten) (zu §§ 55 ff)