Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 60b
Volksfest

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002 (BGBl. I S. 3412), in Kraft getreten am 01.01.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2003Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften24.08.2002BGBl. I S. 3412

Rechtsprechung zu § 60b GewO

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Querverweise

Auf § 60b GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
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