Gewerbeordnung
3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
1Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
freie Tätigkeiten § 55bWeitere reisegewerbekarten-
freie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte § 55cAnzeigepflicht § 55d(weggefallen) § 55eSonn- und Feiertagsruhe § 55fHaftpflicht-
versicherung § 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56aWanderlager § 57Versagung der Reisegewerbekarte § 57a- § 58 (weggefallen) § 59Untersagung reisegewerbekarten-
freier Tätigkeiten § 60Beschäftigte Personen § 60aVeranstaltung von Spielen § 60bVolksfest § 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60dVerhinderung der Gewerbeausübung § 61Örtliche Zuständigkeit § 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 62- § 63 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 61 GewO
3 Entscheidungen zu § 61 GewO in unserer Datenbank:
- VG Minden, 25.03.2009 - 3 K 224/09
Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässig
- VG Bayreuth, 19.03.2021 - B 10 K 20.705
Widerruf der Reisegewerbekarte, erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche ...
- VGH Bayern, 15.07.2004 - 22 CS 03.2151
Widerruf einer Reisegewerbekarte; Verurteilung wegen Totschlags begangen an der ...
Querverweise
Auf § 61 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)