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Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung
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§ 60
Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft getreten am 14.09.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft07.09.2007BGBl. I S. 2246

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Rechtsprechung zu § 60 GewO

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Querverweise

Auf § 60 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
        § 61 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
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