Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GewO
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbeordnung (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 55e
Sonn- und Feiertagsruhe

(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft getreten am 14.09.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft07.09.2007BGBl. I S. 2246
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
28.11.2003Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung25.11.2003BGBl. I S. 2304
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785

Rechtsprechung zu § 55e GewO

3 Entscheidungen zu § 55e GewO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 55e GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)

Redaktionelle Querverweise zu § 55e GewO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht