Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
| 1. | der Vertrieb von | ||
| a) | (weggefallen) | ||
| b) | Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, | ||
| c) | (weggefallen) | ||
| d) | Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen, | ||
| e) | (weggefallen) | ||
| f) | elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, | ||
| g) | (weggefallen) | ||
| h) | Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, | ||
| i) | Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; | ||
| 2. | das Feilbieten und der Ankauf von | ||
| a) | Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen, | ||
| b) | Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen; | ||
| c) | (weggefallen) | ||
| 3. | das Feilbieten von | ||
| a) | (weggefallen) | ||
| b) | alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden; | ||
| c) | (weggefallen) | ||
| d) | (weggefallen) | ||
| e) | (weggefallen) | ||
| f) | (weggefallen) | ||
| 4. | (weggefallen) | ||
| 5. | (weggefallen) | ||
| 6. | der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. | ||
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 | |
| 14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 24.12.2003 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) | 10.11.2001 | |
| 07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
freie Tätigkeiten § 55bWeitere reisegewerbekarten-
freie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte § 55cAnzeigepflicht § 55d(weggefallen) § 55eSonn- und Feiertagsruhe § 55fHaftpflicht-
versicherung § 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56aWanderlager § 57Versagung der Reisegewerbekarte § 57a- § 58 (weggefallen) § 59Untersagung reisegewerbekarten-
freier Tätigkeiten § 60Beschäftigte Personen § 60aVeranstaltung von Spielen § 60bVolksfest § 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60dVerhinderung der Gewerbeausübung § 61Örtliche Zuständigkeit § 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 62- § 63 (weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 56 GewO
270 Entscheidungen zu § 56 GewO in unserer Datenbank:
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- BGH, 15.06.1993 - XI ZR 172/92
Ausschluß bereicherungsrechtlicher Rückforderung bei Darlehensvermittlung im ...
Querverweise
Auf § 56 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)