Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 60c
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

(1) 1Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. 2Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

(2) 1Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. 2Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) 1Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. 2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft getreten am 14.09.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.09.2007
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft07.09.2007BGBl. I S. 2246

Rechtsprechung zu § 60c GewO

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Querverweise

Auf § 60c GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
        § 60d (Verhinderung der Gewerbeausübung)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
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