Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. 2Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
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Rechtsprechung zu § 69 GewO
371 Entscheidungen zu § 69 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21
Festsetzung von Veranstaltungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO ; Antrag auf ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 - 4 A 2508/22
Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 - 3 K 7310/20
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2025 - 4 B 1206/25
Bielefeld Marketing GmbH darf Weihnachtsmarkt ausrichten
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- VG Düsseldorf, 08.10.2024 - 3 K 2787/22
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- OVG Bremen, 02.10.2025 - 1 LA 399/24
Querverweise
Auf § 69 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)