Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. 2Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 69 GewO
346 Entscheidungen zu § 69 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21
Festsetzung von Veranstaltungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO ; Antrag auf ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
- OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17
Floh- und Trödelmarkt am Sonntag
Zum selben Verfahren:
- VG Oldenburg, 02.03.2017 - 12 B 1028/17
Flohmarkt; Sonn- und Feiertagsschutz
- VG Oldenburg, 02.03.2017 - 12 B 1028/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2016 - 1 L 30/16
Festsetzung eines Weihnachtsmarktes
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 22.12.2015 - 3 A 157/15
Festsetzung eines Weihnachtsmarktes
- VG Magdeburg, 22.12.2015 - 3 A 157/15
- VG München, 28.06.2021 - M 7 E 21.159
Antrag auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Zulassung zu einem Volksfest als ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - 4 B 441/22
Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte ist keine wirtschaftliche Betätigung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257
Auf § 14 Abs. 1 LadSchlG gestützte Verordnungen über das Offenhalten von ...
Querverweise
Auf § 69 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)