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Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbeordnung
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§ 7
Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

1. Name,
2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
3. Vorname,
4. Geburtstag,
5. Geburtsort,
6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 (BGBl. I S. 2009), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze09.11.2022BGBl. I S. 2009

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Rechtsprechung zu § 7 GewO

15 Entscheidungen zu § 7 GewO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Was ist das?

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