Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c) |
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
erbringung, Niederlassung § 5Zulassungs-
beschränkungen § 6Anwendungsbereich § 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6bVerfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungs-
ermächtigung § 6cInformations-
pflichten für Dienstleistung-
serbringer § 7Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeits-
überprüfung § 8(weggefallen) § 9(weggefallen) § 10(weggefallen) § 11Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 11aVermittlerregister § 11bBewacherregister; Verordnungs-
ermächtigung § 11cÜbermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 11dZusammenarbeit der Behörden § 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungs-
sachen § 13Erprobungsklausel § 13aAnzeige der grenz-
überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13cAnerkennung von ausländischen Befähigungs-
nachweisen
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Rechtsprechung zu § 1 GewO
255 Entscheidungen zu § 1 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 26.05.2026 - 3 Bf 262/24
Wettbewerbsverstöße als Grund für eine Gewerbeuntersagung
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von ...
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, ...
- VG Berlin, 28.01.2020 - 4 K 135.19
Aus für Nordkorea-Hostel
- VG Neustadt, 14.06.2016 - 4 L 403/16
Vietnamesische Staatsangehörige wehrt sich mit Erfolg gegen Schließung ihrer ...
- VG Lüneburg, 09.12.2009 - 5 A 27/08
Qualifizierung der selbstständigen Tätigkeit eines Softwareentwicklers als ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 - 7 LC 15/10
Tätigkeit als Softwareentwickler als sog. "Freier Beruf" im Zusammenhang mit der ...
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 - 7 LC 15/10
- OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 619/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Gewerbeuntersagung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 394/20
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund ...
- OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 394/20
- VG Berlin, 25.05.2022 - 12 K 215.21
Aufenthaltsrecht: Visumserteilung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
§ 1 GewO in Nachschlagewerken
- § 1 GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewerbefreiheit
Querverweise
Auf § 1 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 56a (Wanderlager)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GewO:
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 31 (Anwendbarkeit der Gewerbeordnung) (zu §§ 1 ff)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 2 (Zulassungsfreiheit)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 12