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   VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21   

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VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21 (https://dejure.org/2021,49303)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 (https://dejure.org/2021,49303)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2021 - 6 S 2239/21 (https://dejure.org/2021,49303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von Bestandsspielhallen bei Betreiberwechsel; effektiver Rechtsschutz bei offener Auswahlentscheidung unter das Mindestabstandsgebot nicht einhaltende Spielhallen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhallenerlaubnis; Personalkonzession; Vertrauensschutz; Abstandsgebot; Verbundverbot; Konkurrenzsituation; Auswahlentscheidung; aktive Duldung

  • rechtsportal.de

    Personengesellschaft als Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 307
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Die von der Antragstellerin zu 2 mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021, a.a.O. Rn. 32).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2 ist die Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG nicht bereits nach der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ausgeschlossen, nach welcher das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Mindestabstandsgebot auf vor Inkrafttreten des Landesglückspielgesetzes genehmigte Bestandsspielhallen grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris).

    Trotz ihrer Stellung als Komplementärin der Antragstellerin zu 1 handelt es sich bei der Antragstellerin zu 2 um eine eigenständige juristische Person, so dass ein Betreiberwechsel vorliegt, der im Regelfall dazu führt, dass die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung als Bestandsspielhalle entfällt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021, a.a.O. Rn. 23).

    § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ist eine gegenüber § 51 Abs. 5 Satz 1 - 4 LGlüG eigenständige Regelung, die nicht an das Vorliegen eines Härtefalls anknüpft und deren Anwendung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass Rechtsmittel bezüglich der teilweisen Versagung der Härtefallerlaubnis eingelegt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 19).

    Zwar kann im Rahmen der Auswahlentscheidung die Nähe einer Spielhalle zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG und eine sich daraus ergebende Gefährdungslage bei der Ermessensausübung durchaus berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21), doch handelt es sich lediglich um eines von vielen Kriterien, dem kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen muss.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das in § 42 Abs. 2 LGlüG normierte Verbundverbot, welches nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, NVwZ-RR 2014, 643 und vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, ZfWG 2018, 319 m.w.N.; StGH [jetzt VerfGH] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 und vom 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19 -, juris Rn. 2), obliegt dem Betreiber mehrerer Spielhallen die Entscheidung, mit welcher seiner Spielhallen er an einem Erlaubnis- bzw. Auswahlverfahren teilnehmen möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2020 - 6 S 279/18 -, n.v.).

    Das Fehlen von Kriterien für die bei der Entscheidung zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen verstößt allerdings nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. für das saarländische Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 ).

    Zudem sind bei der Auswahlentscheidung die Ziele des § 1 GlüStV zu beachten, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt (vgl. für die Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 Saarl. SpielhG: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O. ; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, ZfWG 2018, 476 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, § 41 LGlüG den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten, offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird (wie VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -).

    Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 53).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 112 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 63, 66 ff.; vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, GewArch 2020, 29 und Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, ZfWG 2018, 476 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Die von der Antragstellerin zu 2 mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 112 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 63, 66 ff.; vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, GewArch 2020, 29 und Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Die Antragstellerin zu 2 war auch nicht gehalten, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis aufgrund der zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen konkurrierenden Spielhallen, die zueinander den Mindestabstand gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten, zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, weil ein Auswahlverfahren nach der Rechtsprechung des Senats erst nach Ablauf der vorrangigen Härtefallerlaubnisse, vorliegend mithin zum 01.07.2021, durchzuführen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, ZfWG 2018, 319).

    Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das in § 42 Abs. 2 LGlüG normierte Verbundverbot, welches nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, NVwZ-RR 2014, 643 und vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, ZfWG 2018, 319 m.w.N.; StGH [jetzt VerfGH] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 und vom 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19 -, juris Rn. 2), obliegt dem Betreiber mehrerer Spielhallen die Entscheidung, mit welcher seiner Spielhallen er an einem Erlaubnis- bzw. Auswahlverfahren teilnehmen möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2020 - 6 S 279/18 -, n.v.).

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Zudem sind bei der Auswahlentscheidung die Ziele des § 1 GlüStV zu beachten, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt (vgl. für die Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 Saarl. SpielhG: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O. ; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 112 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 63, 66 ff.; vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, GewArch 2020, 29 und Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2015 - 7 ME 1/15

    Aussetzung; Gewerbetreibender; Glücksspielstaatsvertrag; Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Als Gewerbetreibende sind vielmehr der bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter anzusehen (siehe allg. Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 1 Rn. 79 f.; zum Spielhallenbetrieb: NdsOVG, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 ME 1/15 -, NVwZ-RR 2015, 613 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Auch zu § 33i GewO ist indes anerkannt, dass die Erlaubnis dem Gewerbetreibenden erteilt wird und dementsprechend - nach den oben beschriebenen allgemeinen Grundsätzen - Personengesellschaften nicht erteilt werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 ME 1/15 -, NVwZ-RR 2015, 613 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das in § 42 Abs. 2 LGlüG normierte Verbundverbot, welches nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, NVwZ-RR 2014, 643 und vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, ZfWG 2018, 319 m.w.N.; StGH [jetzt VerfGH] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 und vom 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19 -, juris Rn. 2), obliegt dem Betreiber mehrerer Spielhallen die Entscheidung, mit welcher seiner Spielhallen er an einem Erlaubnis- bzw. Auswahlverfahren teilnehmen möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2020 - 6 S 279/18 -, n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, ZfWG 2018, 476 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21
    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1826/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 6 S 199/19

    Wegfall des Bestands- Vertrauensschutzes bei Unterbrechung der Legalisierung

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2021 - 6 S 2763/21

    Rechtsschutz gegen die Versagung einer aktiven Duldung hinsichtlich des

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich glücksspielrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg - 6 S 279/18 (anhängig)

    C. gegen Stadt Lahr wegen Spielhallenerlaubnis

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

  • BVerwG, 25.01.2016 - 8 B 12.15

    Revisionszulassung; glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft -

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

    Ein ausschlaggebendes Gewicht müsse der Nähe zu einer solchen Einrichtung nicht zukommen (hierzu wird verwiesen auf: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21).

    Zwar hebt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hervor, mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsaufgabe, die sich nur teilweise rückgängig machen lassen, sei insbesondere in der - hier jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden - Situation einer zwischen mehreren grundsätzlich auswahlfähigen Betrieben zu treffenden Auswahlentscheidung die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (vgl. hierzu insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43).

    Dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielgesucht vorgenommenen Rechtsänderungen dürfte es jedoch entsprechen, diesem Belang vordringlich im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, in dem das Gericht bei voraussichtlicher Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung die Behörde gegebenenfalls zur einstweiligen Duldung der Fortsetzung des betroffenen Spielhallenbetriebs (allerdings im Regelfall nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch) verpflichten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gebietet auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine zeitlich über die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinausreichende Gewährleistung der Möglichkeit der Fortführung des betroffenen Spielhallenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 14).

    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 23 und vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner durch Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 26 ff.).

    Denn die Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen besteht bereits wegen der fehlenden Erlaubnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 28 zur vergleichbaren Situation, in er eine Schließung der betroffenen Spielhalle noch nicht angeordnet wurde).

    Die von der Behörde nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 38).

    Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 39 - 40).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    (1) Mit Blick auf die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 ist im Rahmen der Auswahlentscheidung, wenn auch lediglich als eines von vielen Kriterien, dem kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen muss, auch die Nähe einer Spielhalle zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG und eine sich daraus ergebende Gefährdungslage bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    ddd) Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch nicht - wie beantragt - die Verpflichtung zur Duldung des Betriebs der Spielhalle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens, sondern lediglich bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom XXX 2021 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

    Die von ihm mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    aa) Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen eine den Antragsteller nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Denn schon aufgrund der damit fehlenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen Auswahlkriterien (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ) sowie entsprechender Bewertung und Gegenüberstellung der konkurrierenden Betriebe durch die zuständige Behörde sind die Erfolgsaussichten eines solchen Auswahlverfahrens grundsätzlich als offen einzustufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

    Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die die Antragstellerin nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Insbesondere können auch unterhalb der Schwelle der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit liegende Verstöße gegen Spielerschutzvorschriften im Auswahlverfahren zur Bestimmung der im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV besser geeigneten Spielhalle herangezogen werden (vgl. ähnlich auch für die Abstandsvorgaben des § 42 Abs. 3 LGlüG trotz Bestandsschutz nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22

    Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden

    Die von ihr mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Es ist ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die die Antragstellerin nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    [aa] Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die den Antragsteller nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, juris Rn. 11, und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris LS und Rn. 63).

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft erging und offen ist, ob diese bei rechtmäßigem Vorgehen wiederum zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23

    Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die von der Behörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; vom 12.01.2022 - 6 S 2895/21- und vom 23.05.2022 - 6 S 3214/21 -, jeweils n.v.; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 24, und vom 16.08.2023 - 4 B 959/22 -, juris Rn. 2; vgl. grundlegend dazu: SaarlOVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 16, ).

    Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    Nichts anderes ergibt sich aus den - von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss zitierten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, ZfWG 2018, 476, juris Rn. 46), des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, ZfWG 2022, 85, juris Rn. 37, 43 f.) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 1.10.2021, 1 K 2308/21, juris Rn. 62).

    Die Antragstellerin zu 1. wurde nicht erst durch die Versagung der streitgegenständlichen Wettvermittlungserlaubnis vom "legalen" Markt ausgeschlossen (zur fehlenden Legalisierungswirkung auch einer Duldung: VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, ZfWG 2022, 85, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 26.9.2019, 4 B 255/18, ZfWG 2019, 516, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1520/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis als Ausnahmefall;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.9.2019 - 4 B 255/18 -, juris, Rn. 9 ff., 33 ff., 70 ff., und vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 26 ff., 44 f., m. w. N.; so für Bad.-Württ. auch weiterhin bei einer Konkurrenz zwischen "bisher rechtmäßig betriebenen" Spielhallen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris, Rn. 43.
  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 203/23

    Erlaubnisvorbehalt; Spielerschutz; Spielhalle; Verfassungsmäßigkeit des

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).
  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

    Damit fehlt es an der für die vorgenannte Rechtsprechung - die nach Ansicht der Kammer indes für diejenigen Wettvermittlungsstellen anwendbar ist, deren Erlaubnisanträge (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt worden sind (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 31ff.) - maßgeblichen Sondersituation, in der für den Betreiber bis zum Ergehen der Behördenentscheidung nicht absehbar ist, ob die Fortführung des Betriebs möglich sein wird (vgl. zu alledem VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, juris Rn. 37, 43 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 42, 44 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2021, 1 K 2308/21, juris Rn. 63 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1522/21

    Duldung des Spielhallenbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis als Ausnahmefall aus

  • VG Hamburg, 27.06.2022 - 14 E 4288/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betreiben einer

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 209/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

  • VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22

    Weiterbetrieb einer Wettvermittlungsstelle - Abstandsgebot; Auswahlentscheidung

  • VG Bremen, 12.07.2023 - 5 V 1296/23

    Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Betriebs von Spielhallen -

  • VG Bremen, 17.08.2023 - 5 V 1533/23

    Eilantrag auf Gestattung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle -

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