Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c)   
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Textdarstellung

  

§ 6b
Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

(1) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.2015 (BGBl. I S. 2572), in Kraft getreten am 18.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze22.12.2015BGBl. I S. 2572
31.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze22.12.2015BGBl. I S. 2572
28.12.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091

Rechtsprechung zu § 6b GewO

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