Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c)   
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Textdarstellung

  

§ 6a
Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2354), in Kraft getreten am 15.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung11.12.2018BGBl. I S. 2354
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts06.12.2011BGBl. I S. 2481
28.12.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091

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