Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c) |
(1) 1Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. 2Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. 3Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen | 21.10.2016 | |
| 25.07.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
erbringung, Niederlassung § 5Zulassungs-
beschränkungen § 6Anwendungsbereich § 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6bVerfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungs-
ermächtigung § 6cInformations-
pflichten für Dienstleistung-
serbringer § 7Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeits-
überprüfung § 8(weggefallen) § 9(weggefallen) § 10(weggefallen) § 11Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 11aVermittlerregister § 11bBewacherregister; Verordnungs-
ermächtigung § 11cÜbermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 11dZusammenarbeit der Behörden § 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungs-
sachen § 13Erprobungsklausel § 13aAnzeige der grenz-
überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13cAnerkennung von ausländischen Befähigungs-
nachweisen
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Bewohnerparkbereich; Ausnahmegenehmigung; Gewerbetreibender; freier Beruf; ...
Querverweise
Auf § 6 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 147 (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GewO:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 5 ff. (Freistellung von der Aufsicht) (zu § 6 S. 2)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- §§ 1 ff. (Aufgabe des Rettungsdienstes) (zu § 6 S. 2)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) (zu § 6 S. 1)