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Rettungsdienstgesetz

   Erster Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 5)   
Gliederung
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§ 1
Aufgabe des Rettungsdienstes

(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

(2) 1Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten vor Ort zu versorgen, dabei insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie erforderlichenfalls transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. 2Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.

(3) 1Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. 2Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).

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Rechtsprechung zu § 1 RDG

6 Entscheidungen zu § 1 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 3 (Trägerschaft und Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes und des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes)
     
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
        § 15 (Rettungsmittel)
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