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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
Gliederung
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§ 15
Rettungsmittel

(1) 1Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. 2Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Rettungswagen mit und ohne telemedizinische Ausstattung) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. 3Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung der Notärztin oder des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. 4Die Bestimmungen der §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) 1Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 zum Einsatz kommen, sowie für Primär- oder Sekundäreinsätze eingesetzt werden. 2Sie kommen insbesondere dann zum Einsatz, wenn ein umgehender luftgebundener Transport von Patientinnen und Patienten in eine geeignete medizinische Versorgungseinrichtung erforderlich ist. 3Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften sind zu erfüllen.

(3) Im Rettungsdienstplan kann die Ausstattung und der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

(4) Die Rettungsmittel müssen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

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Rechtsprechung zu § 15 RDG

3 Entscheidungen zu § 15 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 30 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 59 (Ordnungswidrigkeiten)
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