Rettungsdienstgesetz
3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich (§ 18) erteilt. 2Die Genehmigung wird für das einzelne Fahrzeug erteilt und muß das amtliche Kennzeichen enthalten.
(2) Bei der Anzeige der Betriebsaufnahme der Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 sind der Betriebsbereich und die einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen anzugeben.
§ 15Genehmigungspflicht
§ 16Genehmigungs-
voraussetzungen § 17Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme § 18Betriebsbereich § 19Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 20Nebenbestimmungen § 21Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 22Genehmigungsbehörde
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voraussetzungen § 17Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme § 18Betriebsbereich § 19Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 20Nebenbestimmungen § 21Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 22Genehmigungsbehörde
Querverweise
Auf § 17 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
- § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)