Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
(1) 1Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer sind geeignete Ehrenamtliche, die über ein App-Alarmierungssystem durch die Integrierte Leitstelle alarmiert werden können und ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes Notfallhilfe am Einsatzort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erbringen. 2Diese sind weder Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. 3Ihr Einsatz unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer des Rettungsdienstes. 4Die durch die Einrichtung und den Betrieb eines App-Alarmierungssystems entstehenden Kosten können in den Benutzungsentgelten nach § 43 Absatz 3 entsprechend berücksichtigt werden.
(2) 1Die Integrierten Leitstellen übernehmen die Alarmierung von Ersthelferinnen und Ersthelfern durch ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe, soweit dies im Rettungsdienstbereich angebunden ist. 2Die Einzelheiten zu Eignung, Einsatzindikation, Einsatzdisposition und Alarmierung sowie zur Dokumentation können in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 festgelegt werden. 3Die Kosten für die Alarmierung können bei der Berechnung des Leitstellentgeltes nach § 11 Absatz 5 berücksichtigt werden.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Querverweise
Auf § 24 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 51 (Datenverarbeitung bei der Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen und bei der Einbindung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern)