Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
1Das Innenministerium trifft mit anderen Ländern, mit Trägerinnen und Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. 2Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Rechtsprechung zu § 28 RDG
5 Entscheidungen zu § 28 RDG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.02.2016 - 3 B 10.15
Vermittlungsentgelt bei Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 RettDG BW ...
- BVerwG, 24.07.2020 - 5 B 34.19
Die Auslegung von Vorschriften des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes ...
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle
Querverweise
Auf § 28 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Genehmigungsverfahren
- § 32 (Betriebsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 RDG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 I 2 [Vorverfahren] (zu § 28 V 6)