Rettungsdienstgesetz
| Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28) |
(1) In der Notfallrettung ist für bestimmte Notfallkategorien bei der Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen die Zeit
maßgebend.
(2) 1Der Rettungsdienstplan nach Absatz 4 bestimmt, für welche Notfallkategorien und welches Rettungsmittel die Eintreff- oder Prähospitalzeit maßgebend ist. 2Als Zielerreichung ist planerisch für Einsätze, bei denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
| 1. | eine Eintreffzeit von nicht mehr als zwölf Minuten in 95 Prozent oder | |
| 2. | für bestimmte Notfalleinsätze eine Prähospitalzeit von nicht mehr als 60 Minuten in 80 Prozent |
jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen. 3Planungsrelevantes ersteintreffendes Rettungsmittel im Sinne von Absatz 1 ist der Rettungswagen. 4Das Eintreffen von Notarzteinsatzfahrzeug oder des Luftrettungsdienstes vor dem Rettungswagen am Notfallort beendet die Eintreffzeit. 5Zur Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen notärztlich besetzter bodengebundener Rettungsmittel und für weitere versorgungsrelevante Einsatzkategorien können im Rettungsdienstplan nach Absatz 4 abweichend zu Satz 2 andere Zeitdauern und Zielerreichungsgrade festgelegt werden.
(3) Die Vorgaben zur Planung in Absatz 1 und 2 gelten nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie Betroffenen (Großschadensereignis), den Luftrettungsdienst, die Sonderrettungsdienste oder die Sekundäreinsätze.
(4) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Rettungsdienstplan zu erlassen. 2Dieser wird im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst erstellt. 3Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. 4Im Rettungsdienstplan werden insbesondere konkretisierende Regelungen getroffen
(5) Die Verordnungsermächtigungen der § 16 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 2, § 29 Absatz 6 und § 30 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(6) 1Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 10) erstellt vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Vorgaben einen Plan (Bereichsplan). 2Der Bereichsplan legt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes sowie der Ergebnisse der Analysen gemäß § 9 Absatz 1 und unter Beachtung der Frist nach Absatz 2 die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung erforderliche Zahl der Rettungswachen, die Standorte der Rettungswachen und die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung fest. 3Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. 4Die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 festgelegten bindenden Vorgaben für die Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. 5Darüber hinaus soll in den Bereichsplan für den Krankentransport die Zahl der nach § 29 zugelassenen Krankentransportwagen und ihre Betriebszeiten nachrichtlich aufgenommen werden.
(7) 1Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. 2Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 3Eine Entscheidung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. 4Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 6. 5Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss für den Rettungsdienst über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.
(8) Die Standorte der Luftrettungsstationen werden landesweit durch das Innenministerium festgelegt.
vor-
Ort-
System § 24Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 25Technische Hilfe § 26Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 27Gegenseitige Unterstützung § 28Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
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Rechtsprechung zu § 6 RDG
7 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.02.2016 - 3 B 10.15
Vermittlungsentgelt bei Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 RettDG BW ...
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht
- OLG Karlsruhe, 13.08.2014 - 7 U 248/13
Schadensersatzanspruch nach Notarzteinsatz: Bindung des Rettungssanitäters an ...
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04
Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Vergabe von ...
- OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.08.2005 - 2 U 25/05
Amtshaftung: Benachteiligung bei der Zuteilung von Krankentransporten; ...
- OLG Stuttgart, 18.08.2005 - 2 U 25/05
Querverweise
Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 7 (Experimentierklausel)
§ 8 (Landesausschuss für den Rettungsdienst)
§ 9 (Zentrale Stelle für Qualitätssicherung)
§ 10 (Bereichsausschuss für den Rettungsdienst)
§ 22 (Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitung Rettungsdienst)
§ 24 (Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 43 (Benutzungsentgelte)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 54 (Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 60 (Umsetzungsfrist)