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Rettungsdienstgesetz

   Zweiter Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 6 - 28)   
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§ 6
Planung

(1) In der Notfallrettung ist für bestimmte Notfallkategorien bei der Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen die Zeit

1. vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Notfallort an Straßen (Eintreffzeit) oder
2. vom Eingang der Notrufmeldung in der Leitstelle bis zur Ankunft der Patientin oder des Patienten in der nächstgelegenen für die Versorgung geeigneten Einrichtung (Prähospitalzeit)

maßgebend.

(2) 1Der Rettungsdienstplan nach Absatz 4 bestimmt, für welche Notfallkategorien und welches Rettungsmittel die Eintreff- oder Prähospitalzeit maßgebend ist. 2Als Zielerreichung ist planerisch für Einsätze, bei denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

1. eine Eintreffzeit von nicht mehr als zwölf Minuten in 95 Prozent oder
2. für bestimmte Notfalleinsätze eine Prähospitalzeit von nicht mehr als 60 Minuten in 80 Prozent

jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen. 3Planungsrelevantes ersteintreffendes Rettungsmittel im Sinne von Absatz 1 ist der Rettungswagen. 4Das Eintreffen von Notarzteinsatzfahrzeug oder des Luftrettungsdienstes vor dem Rettungswagen am Notfallort beendet die Eintreffzeit. 5Zur Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen notärztlich besetzter bodengebundener Rettungsmittel und für weitere versorgungsrelevante Einsatzkategorien können im Rettungsdienstplan nach Absatz 4 abweichend zu Satz 2 andere Zeitdauern und Zielerreichungsgrade festgelegt werden.

(3) Die Vorgaben zur Planung in Absatz 1 und 2 gelten nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie Betroffenen (Großschadensereignis), den Luftrettungsdienst, die Sonderrettungsdienste oder die Sekundäreinsätze.

(4) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Rettungsdienstplan zu erlassen. 2Dieser wird im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst erstellt. 3Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. 4Im Rettungsdienstplan werden insbesondere konkretisierende Regelungen getroffen

1. zur Festlegung von Notfall- und Einsatzkategorien und den dabei jeweils anzustrebenden Zielen nach Absatz 1 und 2 für die bodengebundene Notfallrettung,
2. zur Berechnung und Erhebung der Frist nach Absatz 2 einschließlich der zugrunde zu legenden Berechnungsschemata,
3. zur Festlegung der Planungskriterien für das Notarzteinsatzfahrzeug und weiterer Rettungsmittelvorhaltungen in der bodengebundenen Notfallrettung, einschließlich der zugrunde zu legenden Berechnungsschemata,
4. zur Bedarfsbemessung der Sekundäreinsätze und der Transportvorhaltungen für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen,
5. zur Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche,
6. zu den Anforderungen an die Rettungsmittel und zu deren personeller Besetzung,
7. zur Bestimmung weiterer Rettungsmittel und zu deren personeller Besetzung und Ausstattung sowie zur Bestimmung weiterer rettungsdienstlicher Versorgungskonzepte,
8. zur Einsatzindikation und Einsatzdisposition der Rettungsmittel sowie zur Einsatzdokumentation durch die Leistungserbringer, die Integrierten Leitstellen, die Notarztstandorte und die Telenotärztlichen Zentralen,
9. zur Organisation und zur personellen Ausstattung der sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes auf Landesebene und auf Bereichsebene, einschließlich der rettungsdienstlichen Gremien, des rettungsdienstlichen Teils der Integrierten Leitstellen, der Leitstellen mit besonderen Aufgaben, der telenotärztlichen Einrichtungen, der Rettungswachen, der Standorte des Luftrettungsdienstes und der Einrichtungen der Sonderrettungsdienste,
10. zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung einschließlich der dafür notwendigen Mitarbeit und der Beiträge der Leistungserbringer und Integrierten Leitstellen sowie der weiteren Beteiligten am Rettungsdienst, soweit sie zur Qualitätssicherung beitragen,
11. zu den Grundsätzen für Maßnahmen und Einsatzorganisation zur Bewältigung eines Großschadensereignisses,
12. zum bereichs- und grenzüberschreitenden Rettungsdienst,
13. zu den Qualifikationen und zur Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals,
14. zum Genehmigungsverfahren für die Notfallrettung und den Krankentransport im Hinblick auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise der geschäftsführenden Person sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie
15. zu Art und Umfang der Kooperation des Rettungsdienstes mit anderen akut-medizinischen Versorgungssektoren.

(5) Die Verordnungsermächtigungen der § 16 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 2, § 29 Absatz 6 und § 30 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.

(6) 1Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 10) erstellt vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Vorgaben einen Plan (Bereichsplan). 2Der Bereichsplan legt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes sowie der Ergebnisse der Analysen gemäß § 9 Absatz 1 und unter Beachtung der Frist nach Absatz 2 die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung erforderliche Zahl der Rettungswachen, die Standorte der Rettungswachen und die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung fest. 3Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. 4Die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 festgelegten bindenden Vorgaben für die Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. 5Darüber hinaus soll in den Bereichsplan für den Krankentransport die Zahl der nach § 29 zugelassenen Krankentransportwagen und ihre Betriebszeiten nachrichtlich aufgenommen werden.

(7) 1Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. 2Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 3Eine Entscheidung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. 4Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 6. 5Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss für den Rettungsdienst über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.

(8) Die Standorte der Luftrettungsstationen werden landesweit durch das Innenministerium festgelegt.

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Rechtsprechung zu § 6 RDG

7 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
        § 4 (Trägerschaft und Durchführung des Luftrettungsdienstes)
        § 5 (Ärztliche Leitungen Rettungsdienst)
     
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 7 (Experimentierklausel)
        § 8 (Landesausschuss für den Rettungsdienst)
        § 9 (Zentrale Stelle für Qualitätssicherung)
        § 10 (Bereichsausschuss für den Rettungsdienst)
        § 22 (Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitung Rettungsdienst)
        § 24 (Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 29 (Genehmigungspflicht)
        § 30 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 43 (Benutzungsentgelte)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 54 (Datenverarbeitung durch die Bereichsausschüsse)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
        § 60 (Umsetzungsfrist)
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