Rettungsdienstgesetz
| Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 29 - 36) |
(1) 1Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung keiner Genehmigung. 2Sie haben die Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung der nach § 36 zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Dabei sind die Festlegungen des Bereichsplans nach § 6 Absatz 6 einzuhalten. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Leistungsträger nach § 3 Absatz 3 Satz 3 sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung der Genehmigung. 2Hierfür gelten die Bestimmungen des § 30 Absatz 1 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl. S. 413, 418) haben Anspruch auf Verlängerung der Genehmigung, sofern die gemäß Absatz 2 anzuwendenden Voraussetzungen nach § 30 weiterhin erfüllt sind.
(4) 1Wer Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. 2Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. 3Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
(5) 1Ausgenommen von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und von der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 für Krankentransport ist der Rettungsdienst
| 1. | durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben oder | |
| 2. | mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden. |
2Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
(6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für den Krankentransport zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
voraussetzungen § 31Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe § 32Betriebsbereich § 33Anwendung des Personenbeförderungs-
gesetzes § 34Nebenbestimmungen § 35Rücknahme und Widerruf der Genehmigung § 36Genehmigungsbehörde
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Querverweise
Auf § 29 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- § 3 (Trägerschaft und Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes und des Berg- und Wasser-Rettungsdienstes)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 6 (Planung)
- Genehmigungsverfahren
- § 31 (Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme und Anzeige der Betriebsaufgabe)
- Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst
- § 45 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 55 (Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörden und Genehmigungsbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 59 (Ordnungswidrigkeiten)