Rettungsdienstgesetz
| Sechster Abschnitt - Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst (§§ 45 - 46) |
(1) 1Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 16 Absatz 1, §§ 29 bis 31, 33 bis 35, 37, 38 und 39 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 2Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.
(2) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
(3) Für die Genehmigung ist das Innenministerium zuständig.
(4) Die Einsätze des Luftrettungsdienstes werden ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche von der Integrierten Leitstelle gelenkt, die in den Vereinbarungen nach § 3 Absatz 1 oder im Rettungsdienstplan dafür festgelegt ist.
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Querverweise
Auf § 45 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
- § 59 (Ordnungswidrigkeiten)